Aus Anlass des DFB-Urteils zu den Vorkommnissen nach dem Spiel gegen den FSV Frankfurt,erläutert unser Vereinsanwalt Jens Oehler hier einmal nach welchen Kriterien der DFB seine Strafen ausspricht. Da wir uns, wie hinlänglich bekannt, nichts mehr erlauben können, ohne dass dies zu noch erheblicheren Strafen als bisher führen würde, ist dies als Leitfaden sicher sehr hilfreich:

Grundsätzlich besteht folgende rechtliche Ausgangslage:

Der DFB, seine Mitgliedverbände und deren Mitgliedsvereine sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder haben sich in den DFB-Statuten zu den Grundsätzen der Ethik, Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness bekannt und sich dazu verpflichtet sfür die Einhaltung dieser Grundsätze und für Ordnung und Recht im Fußballsport zu sorgen.

Alle Formen unsportlichen Verhaltens dieses Personenkreises werden als sportliches Vergehen durch das DFB-Sportgericht geahndet.

Unsportliches Verhalten von Fans, Anhängern, oder auch nur Zuschauer kann vom DFB nicht direkt gegenüber diesen bestraft werden, weil sie nicht (zwingend) Mitglied des Vereins sind.

Da das Verhalten aber nicht sanktionslos bleiben soll, ordnet § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB an, dass der Verein für das Verhalten seiner Anhänger und Zuschauer verantwortlich ist.

Verhalten sich diese Personen unsportlich, dann haftet der Verein für deren Fehlverhalten und zwar unabhängig davon, ob ihm selbst an dem unsportlichen Verhalten ein eigenes individuelles Verschulden trifft oder nicht.

Welche Verhaltensweisen genau als unsportlich einzustufen sind, ist nur für bestimmte Fälle näher geregelt und obliegt im Übrigen der Wertung des DFB-Sportgerichts.

Immer als unsportliches Verhalten wird vom DFB-Sportgericht gewertet:

  • jede Form von Gewalt gegen andere Zuschauer, Ordner oder die Polizei
  • der Einsatz von Pyrotechnik oder sonstigen gefährlichen Stoffen

Konkret geregelte Fälle sind insbesondere

  1. Politisches, extremistisches, obszön anstößiges oder provokativ beleidigendes Verhalten. (Geldstrafe bis zu 250 T€)
  1. Verletzung der Menschenwürde einer Person oder Gruppe durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Hautfarbe, Sprache, Religion, Herkunft, Geschlecht oder sexuelle Orientierung

oder

anderes rassistisches und/oder menschenverachtendes Verhalten (Mindestgeldstrafe ab 18 T€)

Unter diese Vorschrift fallen die „Klassiker“ der letzten Spiele in den Stadien

  • der „Stinkefinger“ von Ancelotti
  • „Burnout Ralle: Häng dich auf“
  • „Fick dich Mateschitz“
  • Affengeräusche / Bananenwürfe mit Bezug auf einen farbigen Spieler
  • "Ziegner, Du Zigeuner!" (gegen den früheren CZJ-Spieler Torsten Ziegner)
  • „Juden Jena“
  • „Scheiß DFB“

Die vorgenannten Fälle setzen nach der Rechtsprechung des DFB-Sportgerichts nicht voraus, dass der Betroffene, ein größerer Kreis anderer Zuschauer oder die Öffentlichkeit die Äußerung oder das Verhalten wahrgenommen hat. Dies ist allenfalls bei Bemessung der Höhe der Strafe zu berücksichtigen.

Daher wurde neben den „Juden Jena“ Rufen einiger Zuschauer auch das Affengeräusch eines einzelnen Zuschauers in Richtung des farbigen FSV-Spielers vom DFB-Sportgericht bestraft, obwohl dies keiner der Beteiligten gehört hat. Allerdings war es auf einer privaten Videoaufzeichnung zu hören, die zum DFB gelangt ist.

Der DFB geht bei der konkreten Strafzumessung davon aus, dass der Verein die Geldstrafe vom Täter auf dem Zivilrechtsweg als Schadenersatz einklagt und erstattet bekommt, also die Strafe letztlich wirtschaftlich nur den Täter trifft. Er setzt die Geldstraße daher so hoch an, dass sie auch eine abschreckende Wirkung für den Täter und für andere Zuschauer hat.

Kann der konkrete Täter von der Polizei oder dem Verein nicht ermittelt werden oder wird er ermittelt, ist aber vermögenslos und daher nicht in der Lage, dem Verein die Geldstrafe des DFB zu ersetzen, dann bleibt der Verein auf seinem Schaden sitzen.

Aus Sicht des FC Rot-Weiß Erfurt appellieren wir an alle Fans und andere Zuschauer, sich im Stadion entsprechend den Regeln zu verhalten, um Schaden vom Verein fernzuhalten.

Gleichzeitig wird der Verein konsequent gegen Zuschauer vorgehen, die diese Regeln missachten und neben den sonstigen Möglichkeiten des Hausrechts die Täter zivilrechtlich auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle aber unser Dank an alle Zuschauer des gestrigen Abends. Es war eine stimmungsvolle und friedliche Unterstützung unserer Mannschaft, die dies mit weiteren drei Punkten auch dem Publikum gegenüber belohnen konnte.

15.03.2017